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Wo kann ich Sozialunterstützung beantragen?

Wie kann ich meinen Antrag einbringen?

Muss ich unbedingt aufs Sozialamt, um Sozialunterstützung beantragen zu können?

Welche Unterlagen brauche ich für einen Antrag?

Können mehrere Personen desselben Haushaltes Sozialunterstützung beantragen?

Wer kann einen Antrag auf Sozialunterstützung stellen?

Bei welchen Beratungsstellen erhalte ich Hilfe?

Welche Pflichten habe ich, wenn ich SU beantrage?

Welche Rechte habe ich?

Wo kann ich Sozialunterstützung beantragen?

Sozialunterstützung kann beantragt werden

  • bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde / Sozialamt
  • am Gemeindeamt des Wohnortes

Anträge, die am Gemeindeamt eingereicht werden, sind von diesen unverzüglich an das Sozialamt weiter zu leiten, wo dann die Bearbeitung erfolgt.

Das Antragsformular zum

Bezirksverwaltungsbehörden (Sozialämter):

Stadt Salzburg

Magistrat Salzburg – Sozialamt
5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 20
0662 – 80 72 – 32 30 (Info-Center)
sozialamt@stadt-salzburg.at

Flachgau

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung
5020 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße 17
0662 – 81 80 – 57 12
bh-sl@salzburg.gv.at

Tennengau

Bezirkshauptmannschaft Hallein
5400 Hallein, Adolf-Schärf-Platz 2
062 45 – 7 96 – 60 12
bh-hallein@salzburg.gv.at

Pongau

Bezirkshauptmannschaft St. Johann
5600 St. Johann, Hauptstraße 1
+43 5 7599-62
bh-stjohann@salzburg.gv.at

Pinzgau

Bezirkshauptmannschaft Zell am See
5700 Zell am See, Saalfeldener Straße 10
065 42 – 760 – 67 12
bh-zell@salzburg.gv.at

Lungau

Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
5580 Tamsweg, Kapuzinerplatz 1
064 74 65 41 – 65 04
bh-tamsweg@salzburg.gv.at

Wie kann ich meinen Antrag einbringen?

Anträge können folgendermaßen eingebracht werden (in der Regel bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, gesetzlich möglich sind aber auch die Gemeindeämter):

  • Per Post
  • per Fax
  • Eingescannt per Mail
  • Persönliche Abgabe

Nur für die Stadt Salzburg:
Per Online-Formular, samt Anhang aller notwendigen Unterlagen

Muss ich unbedingt aufs Sozialamt, um Sozialunterstützung beantragen zu können?

Ja. Beim Erstantrag ist ein Termin mit dem jeweiligen Sozialamt zu vereinbaren, in der Stadt Salzburg mit dem Info-Center Soziales.

Folgeanträge KÖNNEN ohne persönliche Vorsprache eingebracht werden (Post, Fax, Mail, etc.).

Die Sozialämter sind allerdings jederzeit berechtigt, im Zuge des Ermittlungsverfahrens persönliche Termine zu vereinbaren.

Welche Unterlagen brauche ich für einen Antrag?

Um eine umfassende Bearbeitung durch das Amt zu gewährleisten, sollten Sie das Antragsformular ausfüllen.

Download unter:
Antrag SU (www.salzburg.gv.at)

Folgende Unterlagen sind erforderlich, je nach Lebenssituation und für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft:

Angaben zur Person

  • Lichtbildausweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder Staatsbürgerschaftsnachweis)
  • Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes (Aufenthaltstitel)
  • E-Card
  • Heiratsurkunde
  • Mutter-Kind-Pass
  • Nachweis der Arbeitssuche (Betreuungsvereinbarung / Bestätigung des AMS)
  • Unterschriebenes Informations- und Belehrungsblatt (im Anhang des Antragsformulares)
  • Nachweis der Arbeits(un)fähigkeit (ärztliches Attest)

Angaben zum Einkommen / Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft)

  • Arbeitgeber*in / Dienstgeber*in (Lohnzettel, Lehrvertrag)
  • AMS (Antrag, Bezugsbestätigung, Betreuungsvereinbarung)
  • Gebietskrankenkasse (Bezugsbestätigung)
  • Pensionsversicherung (Antrag, Pensionsbescheid, letzter Bezug)
  • Unterhalt (Urteil, Beschluss, Vergleich)
  • Sonstige Einkünfte
  • Nachweis der Unterhaltsklage und des Antrags auf Festsetzung eines vorläufigen  Unterhaltes
  • Scheidungsurteil oder –vergleich
  • Nachweis des Antrages auf Witwen- und/oder Waisenpension
  • Nachweis bestehender Unterhaltsverpflichtungen (Beschluss oder Vergleich, aktuelle Einzahlungsbelege)

Angaben zum Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen / innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

  • Grundbuchauszüge aller Liegenschaften / Immobilien
  • Typenschein und Zulassungsschein sämtlicher KfZ
  • Nachweis von Kapitalvermögen (z. B. Barvermögen, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere etc.)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate für jedes bestehende Konto

Angaben zur  Wohnsituation

  • Mietvertrag, Mietvorschreibung, Betriebskostenabrechnung, Heizkosten, Einzahlungsnachweis
  • Nachweis über Wohnbeihilfe (Bezug oder Antragstellung, Anweisung direkt an Vermieter/Genossenschaft)
  • Bei Mietenrückstand: Bestätigung über die Höhe (inkl. aller angefallenen Kosten)
  • Aktuelle Vorschreibung und Zahlungsnachweis der letzten 3 Monate

Kinder

  • Kindergarten- und Hortvorschreibung (aufgeschlüsselt in Besuchs- und Essensgeld) sowie Zahlungsbestätigung

Können mehrere Personen desselben Haushaltes Sozialunterstützung beantragen?

Ja. Jedes volljährige Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft kann seinen Teil der Sozialunterstützung selbständig beantragen.

Minderjährige (< 18 Jahre) können keinen eigenen Antrag auf Mindestsicherung einbringen.

(!) Bei Haushaltsgemeinschaften (kein familiärer Zusammenhang) gilt ein Deckel von gesamt 175% des Richtsatzes für Alleinstehende im gemeinsamen Haushalt. Dieser gilt ab 6 erwachsenen, leistungsberechtigten Personen im Haushalt.

Wer kann einen Antrag auf Sozialunterstützung stellen?

  1. Die Hilfe suchende Person selbst
  2. Für die Hilfe suchende Person folgende:
  • gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter*innen
  • Haushaltsangehörige, auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht
  • Erwachsenenvertreter*innen

Bei welchen Beratungsstellen erhalte ich Hilfe?

Grundsätzlich sind die Sozialämter verpflichtet, Ihnen umfassende Auskunft über die Sozialunterstützung zu erteilen. Dort erhalten Sie also jede Auskunft, die Sie benötigen.

Einen Gesamtüberblick über weitere Beratungsstellen finden Sie auf der Website des Landes Salzburg >> www.salzburg.gv.at

Auswahl von Erstberatungsstellen

Stadt Salzburg

Flachgau

Tennengau

Pongau

Pinzgau

Lungau

Welche Pflichten habe ich, wenn ich SU beantrage?

Es gibt eine gesetzliche Anzeigepflicht: D. h., SU-Bezieher*innen sind verpflichtet, sämtliche für die Leistung maßgebliche Umstände so rasch wie möglich dem Amt mitzuteilen. Dazu zählen

  • Änderung der Einkommens- oder Vermögenssituation
  • Änderung der Familien- oder Wohnverhältnisse
  • Aufenthalte in stationären Einrichtungen (z. B. Krankenhaus), die länger als drei Tage dauern.
  • Aufenthalte im Ausland, die länger als drei Tage dauern

Hilfesuchende unterliegen auch einer Mitwirkungspflicht.

  • Für Entscheidungen notwendigen Angaben sind zu machen und Unterlagen beizubringen.
  • Das Sozialamt kann auch persönliche Termine verlangen.
  • Die Leistung kann von der Mitwirkung abhängig gemacht werden.

Welche Rechte habe ich?

  • Die Behörde ist verpflichtet, Ihren Antrag auf SU entgegenzunehmen. Sie sind auch nicht an das Antragsformular des Amtes gebunden (dieses wird allerdings empfohlen).
  • Grundsätzlich kann ein Antrag auf SU auch mündlich eingebracht werden. Wir empfehlen allerdings, dies schriftlich zu tun.
  • Wenn Sie einen Antrag eingebracht haben, können Sie eine Bestätigung dafür verlangen.
  • Leistungen auf SU beginnen in der Regel ab Antragsstellung (z. B. Antrag am 15. des Monats, Leistung ab 15. des Monats).
  • Rückwirkende Anträge sind nicht möglich (keine Leistungen für vorhergehende Monate).
  • Die Behörde ist verpflichtet, Entscheidungen (Bescheide, Mitteilungen) innerhalb von maximal 3 Monaten zu treffen

    • Leistungen der SU, auf die ein Rechtsanspruch besteht, müssen mit einem Bescheid entschieden werden. Dazu zählen die Zu- und Aberkennung, die Kürzung und die Einstellung einer SU-Leistung. Auch ein Ersatz durch Sachleistungen (Überweisung der Miete durch das Sozialamt) ist mit einem Bescheid festzustellen.
      Wenn kein Rechtsanspruch auf eine Leistung besteht (z. B. bei Sonderbedarfen), sind Sie mit einer Mitteilung zu informieren
      Gegen Bescheide (bei Leistungen mit Rechtsanspruch) besteht die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen Beschwerde zu erheben (Ein Musterformular finden Sie >> hier). Diese Möglichkeit sollten Sie nutzen wenn
       

      • Sie oder ein*e Berater*in zu einem anderen Ergebnis bei der Leistungsberechnung kommt, Sie also u. U. zu wenig erhalten.
      • Sie mit einer Entscheidung (Kürzung) nicht einverstanden sind.
      • Sie keine Leistung erhalten, aber der Meinung sind, dass Ihnen eine solche zusteht.

 

Rechtliche Beratung / Unterstützung zu Fragen der Sozialunterstützung erhalten Sie (Auswahl) bei: